AGB´s
ALLGEMEINE GESCHÄFTS BEDINGUNGEN FÜR
MONTAGEN IM IN- UND AUSLAND
DER FIRMA INDUSTRIEMONTAGEN SCHWAB GmbH
I. Geltungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für die Montagen, die
ein Unternehmen des Maschinenbaus (Montageunternehmer) übernimmt,
soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen
sind.
II. Montagepreis
1. Die Montage wird gemäß Zeitberechnung abgerechnet,
falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart
ist.
2. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer,
die dem Montageunternehmer in der gesetzlichen Höhe
zusätzlich zu vergüten ist.
III. Mitwirkung
des Bestellers
1.Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen
am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu
treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende
Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für
das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt
den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals
gegen Sicherheitsvorschriften.
IV. Technische
Hilfeleistung des Bestellers
1. Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung
verpflichtet, insbesondere zu:
a. Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte
in der für die Montage erforderlichen Zahl und für
die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen
des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt
für die Hilfskräfte keine Haftung.
b. Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft,
Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
c. Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer
Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
d. Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume
und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit,
sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das
Montagepersonal.
2. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten,
dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals
begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch
den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere
Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich
sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
3. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist
der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtig, jedoch
nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen
an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im übrigen
bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers
unberührt.
V. Montagefrist,
Montageverzögerung
1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf
die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer
vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit
ist.
2. Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die
vom Montageunternehmer nicht verschuldet sind, so tritt,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene
Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann,
wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Montageunternehmer
in Verzug geraten ist.
3. Setzt der Besteller dem Montageunternehmer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht
eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
VI. Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet,
sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine
etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes
stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß,
so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels
verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für
die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem
Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt
ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller
die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des
Montageunternehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier
Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers
für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller
nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten
hat.
VII. Mängelansprüche
1. Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer
für Mängel der Montage unter Ausschluss aller
anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5
und Abschnitt VIII in der Weise, dass er die Mängel
zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten
Mangel unverzüglich dem Montageunternehmer anzuzeigen.
2. Die Haftung des Montageunternehmers besteht nicht, wenn
der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich
ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen
ist.
3. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß
ohne vorherige Genehmigung des Montageunternehmers vorgenommenen
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
des Montageunternehmers für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der Montageunternehmer
sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer
eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung
hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen.
4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer -
soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
- die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen
Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten,
soweit hierdurch keine unverhältnismäßige
Belastung des Montageunternehmers eintritt.
5. Lässt der Montageunternehmer - unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gestellte
angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos
verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des
Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens
der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der
Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse
ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
VIII. Haftung des
Montageunternehmers, Haftungsausschluss
1. Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes
Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt,
so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder
instand zu setzten oder neu zu liefern.
2. Wenn durch Verschulden des Montage- unternehmers der
montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss
erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes
- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers
die Regelungen der Abschnitte VII und VIII.1 und 3 entsprechend.
3. Für Schäden, die nicht am Montage- gegenstand
selbst entstanden sind, haftet der Montageunternehmer -
aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe
oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder
deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Montageunternehmer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen
auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche
nach Abschnitt VIII.3 a-e gelten die gesetzlichen Fristen.
Erbringt der Montageunternehmer die Montageleistung an einem
Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit,
gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
X. Ersatzleistung
des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Montage-unternehmers die von
ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz
beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in
Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden
verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen
sind, bleiben außer Betracht.
XI. Anwendbares
Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer
und dem Besteller gilt ausschließlich das für
die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers
zuständige Gericht. Der Montageunternehmer ist jedoch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
|